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Streitbare Elise Richter

Elise Richter vor Gericht

Niemand wird Elise Richter mangelndes Durchsetzungsvermögen und die notwendige Energie "ihr Recht" durchzusetzen absprechen. Ihre Biografie spricht dazu eine zu eindeutige Sprache. Folgender Artikel stieß dann doch ein wenig auf meine Verblüffung. Elise Richter zog 1936 (im Alter von 71 Jahren) vor das Bundesgericht um in Sachen "Hausgehilfinnenabgabe" Beschwerde einzureichen.

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"Aus dem Gerichtssaale.
Oesterreichs erste Universitätsprofessorin vor dem Bundesgerichtshof.


Mit einer für alle Hausfrauen interessanten Beschwerde hat sich außerordentlicher Universitätsprofessor Dr. Elise Richter an den Bundesgerichtshof gewendet. Die für gestern anberaumte Verhandlung befaßte sich mit folgendem Tatbestand:

Dr. Elise Richter, eine heute 70jährige Dame(1), die erste Frau, die an der Wiener Universität zum Doktor der Philosophie promoviert wurde und als Gelehrte einen Weltruf besitzt, beschäftigt neben einem Mädchen für Alles auch eine sogenannte 'Heimschwester', die etwa vier Stunden im Tag zur Betreuung der alten Dame tätig ist. Frau Professor Dr. Richter, die mit ihrer Schwester, Frau Dr. Helene Richter, die als bedeutende Shakespeare-Forscherin das Ehrendokorat der Universität in Oxford und Heidelberg (2) besitzt, im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde nun für diese Heimschwester vom Wiener Magistrat die Abgabe für eine zweite Hausgehilfin vorgeschrieben. Obwohl ihr Anwalt Dr. Reginald Parker in der Berufung geltend machte, daß für eine Krankenschwester keine Hausgehilfinnenabgabe vorgesehen ist, und daß die nachträgliche Vorschreibung mit Rücksicht auf die indessen als unsozial aufgehobene Abgabe ungerechtfertigt ist, hat die Berufungsinstanz die Bemessung bestätigt.

Dr. Parker hat nun den Bundesgerichtshof angerufen, und macht in der Beschwerde vor allem Verjährung geltend. Frau Professor Dr. Richter habe außer 120 S. im Monat für einen Lehrauftrag (3) an der Universität kein festes Einkommen. Ebensowenig Frau Dr. Helene Richter, die 1931 Bürgerin der Stadt Wien wurde. Wenn auch die Heimschwester nicht als gelernte Krankenschwester anzusehen sei, so leiste sie doch Pflegedienste. in den Bestimmungen über die Hausgehilfinnenabgabe sei aber nirgends davon die Rede, daß eine zur Pflege von Kranken bestimmte Person geprüfte Krankenschwester sein müsse.

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, daß der Magistrat auch nach der Aufhebung des Gesetzes mit der Vorschreibung der Hausgehilfenabgabe vorgehen kann, wenn ihm ein in der Zeit der Gültigkeit dieses Gesetzes gesetzter Tatbestand zur Kenntnis kommt, der damals die Einhebung der Abgaebe gerechtfertigt hatte. Die Tätigkeit der Heimschwester habe im übrigen nach den einwanfreien Ergebnissen der Erhebungen im wesentlichen in Leistungen bestanden, die gewöhnlich eine Hausgehilfin ausführe. Dabei kann zugegeben werden, daß die Schwester ursprünglich als Krankenpflegerin aufgenommen wurde. Auf die von dem Anwalt vorgebrachten Billigkeitsgründe konnte der Bundesgerichtshof vermöge der für ihn geltenden Bestimmungen nicht eingehen.

Neue Freie Presse, 25. 03. 1936, 12

Anmerkungen:

(1) ER wurde am 02. März 1865 geboren. Sie war also zum Zeitpunkt des Prozesses bereits 71 Jahre alt.

(2) Die Ehrendoktorate für Helene Richter stammen aus Heidelberg und Erlangen, wo es auch eine Helene Richter Straße gibt, zu Ehren der ersten Ehrendoktorin der Universität Erlangen (1931). Von einem Ehrendoktorat ins Oxford ist nichts bekannt.

(3) Elise Richter wurde in der Tat nicht fix angestellt. Sie mußte immer wieder um die Verlängerung des Lehrauftrages ansuchen. Remuneriert wurde der Lehrauftrag erst nach ihrer außerordentlichen Professur 1921.

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